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Wissenswertes vorab

Gespendetes Blut, auch Vollblut genannt, wird nicht mehr in seiner natürlichen Zusammensetzung in der Transfusionsmedizin angewendet. Das Blut wird in seine Bestandteile aufgeteilt und den Patienten als Konzentrat derjenigen Blutbestandteile übertragen, die für den jeweiligen Therapie- oder Heilungsprozess benötigt werden. Als Blutkonserve wird dabei von Laien landläufig das Konzentrat roter Blutkörperchen (Fachbegriff: Erythrozytenkonzentrat) bezeichnet. Daneben werden aber auch die Konzentrate der Blutplättchen (Thrombozyten) und die Blutflüssigkeit (Blutplasma) als natürliche Bestandteile des Vollblutes in der modernen Medizin benötigt.

Nur wenn diese Präparate aus Spenderblut jederzeit in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, können die Patienten in den Krankenhäusern nach den modernsten Methoden der Medizin behandelt werden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland gehört die Blutspende in den pharmazeutischen Bereich der Medikamentenherstellung, denn die Blutkonserve ist ein Medikament im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Der Spender liefert das Ausgangsmaterial, in diesem Fall das Vollblut, aus dem der DRK-Blutspendedienst als „pharmazeutischer Hersteller” durch die Untersuchung und Aufteilung in die einzelnen Bestandteile schließlich die Medikamente

  • Gefiltertes Erythrozytenkonzentrat,
  • Gefiltertes Thrombozytenkonzentrat und
  • Gefrorenes Frischplasma

herstellt.

Der gesamte „Herstellungsvorgang” und auch die „Gewinnung des Ausgangsmaterials”, nämlich die Blutspende, sind durch Gesetze, Richtlinien und Erlasse geregelt. Damit soll einerseits die gleichbleibende Qualität der hergestellten Produkte und andererseits die höchstmögliche Sicherheit sowohl für den Spender als auch für den Empfänger des Blutes erreicht werden.

Maßgeblich für die Zulassung der Spendewilligen zur Blutspende sind in Deutschland die vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer und vom Paul-Ehrlich-Institut aufgestellten „Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie)” in der jeweils gültigen Fassung.

 
 
 
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