Die Spende von Blut ist immer mit der Erhebung von bestimmten Daten des/der Blutspenders/in verbunden. Die gesetzliche Grundlage dazu liefert das Transfusionsgesetz in § 11.
In § 6 Abs. 2 Transfusionsgesetz ist „die spendende Person über die mit der Spendeentnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aufzuklären. Die Aufklärung ist von der spendenden Person schriftlich zu bestätigen.“
Diese Einwilligung ist Bestandteil des Spenderfragebogens.
Zusätzlich muss mit der Einführung des einheitlichen Blutspendeausweises einmalig (vor der ersten Ausstellung) eine datenschutzrechtliche Einwilligung unterschrieben werden. Diese wird in der Spenderdatei dokumentiert. Der Blutspender kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Im Fall eines Widerrufs oder bei Verweigerung der Unterschrift unter diese zusätzliche Einwilligungserklärung kann kein neuer einheitlicher Blutspendeausweis ausgestellt werden. Der Blutspender erhält in diesem Fall einen Spenderausweis in der bisher bekannten Papierform. Dieser kann dann nicht Länder übergreifend genutzt werden.
